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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 15 UF 92/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden kann, wenn ein Ehepartner wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

SchlHOLG, 5. FamS, Beschluss vom 21. März 2001, - 15 UF 92/00 -


Beschluss

15 UF 92/00 19 F 106/99 AG Neumünster

verkündet am: 22. März 2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gosch, den Richter am Oberlandesgericht Petersen und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Roth beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Post wird die Versorgungsausgleichsregelung im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 08.03.2000 (Ziffer 2 des Urteilstenors) geändert und wie folgt gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht -. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien hatten am die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 03.06.1999 zugestellt worden.

Beide Parteien sind Postbeamte; die Antragstellerin ist seit dem 01.05.2000 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Das Amtsgericht ist zum Versorgungsausgleich von folgenden Auskünften ausgegangen:

Nach der Auskunft der Deutschen Post vom 22.10.1999 beträgt der ehezeitliche Anteil der Versorgung des Antragsgegners monatlich 366,93 DM.

Die Antragstellerin hat nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 19.11.1999 ehezeitliche Rentenanwartschaften erworben in Höhe von monatlich 104,01 DM.

Der ehezeitliche Anteil der Versorgung der Antragstellerin beträgt nach der Auskunft der Deutschen Post vom 24.01.2000 monatlich 178,27 DM.

Diese Auskunft berücksichtigt nicht, dass sich die Antragstellerin seit dem 01.05.2000 im Ruhestand befindet.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat demgemäß zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 42,33 DM auf dem Rentenkonto der Antragstellerin begründet. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 14.06.2000 rechtskräftig.

Gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung richtet sich die Beschwerde der Deutschen Post. Die Deutsche Post hat wegen der zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzten Antragstellerin eine neue Auskunft vom 02.05.2000 erteilt. Demnach beträgt die Versorgung, bezogen auf die Ehezeit, monatlich 512,48 DM.

Hinzu kommt die ehezeitbezogene Rente mit monatlich 104,01 DM.

Demgemäß müsste der Versorgungsausgleich gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil in umgekehrter Richtung durchgeführt werden: Zulasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin müssten monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 72,78 DM auf dem Rentenkonto des Antragsgegners begründet werden. Ferner müssten vom Versicherungskonto der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 52,01 DM auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen werden.

Durch Schreiben vom 28.06.2000 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er erwägt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Der Antragsgegner trägt vor, es liege nichts dafür vor, dass er in absehbarer Zeit Versorgungsbezüge beziehen werde. Sein Ruhestand liege noch mindestens 25 bis 30 Jahre im voraus. Bis dahin würden die Versorgungsbezüge der Antragstellerin ungeschmälert bleiben. Die Versorgungsbezüge der Antragstellerin lägen auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs deutlich oberhalb des großen Selbstbehalts. Der Versorgungsausgleich sei demgemäß durchzuführen.

Der Antragsgegner beantragt vorsorglich, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Die Antragstellerin trägt vor, der Versorgungsausgleich sei gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig. Sie sei nicht in der Lage, die Minderung ihrer Anrechte durch Beitragszahlung oder weitere Erwerbstätigkeit auszugleichen. Dagegen werde der Antragsgegner beim normalen Verlauf der Dinge noch viele weitere Versorgungsanwartschaften erwerben. Aber selbst, wenn dies nicht der Fall sein sollte, er selbst vorzeitig in den Ruhestand gehen sollte, habe er jetzt schon auf Grund der gegebenen Daten ein höheres Ruhegehalt als sie.

Wenn der Antragsgegner selbst vorzeitig in den Ruhestand ginge, habe sie jetzt schon die schlechtere Ausgangssituation, während beim Antragsgegner der Ehezeitanteil dann neu berechnet werden müsse. Da Härtefälle aber im Erstverfahren zu klären seien, müsse diese Situation schon jetzt bedacht werden und könne nicht einem späteren Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten werden.

Die Beschwerde der Deutschen Post ist teilweise begründet. Jedoch wäre die Durchführung des Versorgungsausgleichs - nunmehr in umgekehrter Richtung gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts - grob unbillig nach § 1587 c Nr. 1 BGB. Der Umstand der vorzeitigen Pensionierung der Antragstellerin, der rechnerisch zu einer kürzeren Gesamtzeit und damit zu einem höheren Ehezeitanteil der Beamtenversorgung führt, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen im Gegensatz zum Antragsgegner wird sie aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit keine weiteren Versorgungsanrechte mehr erwerben.

Würde der Versorgungsausgleich aufgrund der neuen Auskunft der Deutschen Post vom 02.05.2000 durchgeführt, hätte der Antragsgegner ein Ruhegeld von monatlich 3.233,69 DM.

und durch den Versorgungsausgleich übertragene und begründete

Anwartschaften in Höhe von 124,79 DM. Insgesamt hätte der Ehemann monatliche Anwartschaften in Höhe von 3.358,48 DM.

Die geringfügigen Rentenanwartschaften des Antragsgegners überschreiten nicht die sog. kleine Wartezeit.

Das Ruhegehalt der Antragstellerin beträgt 2.211,77 DM. Rente 214,01 DM 2.425,78 DM abzüglich Versorgungsausgleich - 124,79 DM 2.300,99 DM

Beide Parteien sind fast gleichaltrig und beide haben die Besoldungsgruppe A 5, AZ-Stufe 6. Die Antragstellerin muss aus ihrer Pension - ebenso wie der Antragsgegner - die Kosten für die Krankenversicherung bestreiten. Sie ist auf die ungeschmälerte Pension angewiesen. Wenn der heutige Pensionsanteil abzüglich der Krankenversicherung nur geringfügig über dem notwendigen Lebensbedarf liegt, wird sich hieran auch in künftiger Zeit kaum etwas ändern. Für die Antragstellerin ist also jede Kürzung ihrer Pension einschneidend.

Zwar wird die Pension der Antragstellerin erst in dem Fall gekürzt, in dem der Antragsgegner in den Ruhestand tritt. Jedoch muss die Entscheidung darüber, ob Härtegründe im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB, die noch einer Entwicklung unterliegen, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, bereits im Ausgangsverfahren getroffen werden. Sie kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten werden, da Härtegründe für sich allein die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 - 3 VAHRG nicht erfüllen (BGH NJW 1997 S. 56 ff.).

Demnach ist der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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